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   BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75   

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BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75 (https://dejure.org/1976,19326)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1976 - IV ZR 235/75 (https://dejure.org/1976,19326)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1976 - IV ZR 235/75 (https://dejure.org/1976,19326)
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Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 138
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65

    Rechtsstellung des Mitversicherten in der Kfz.-Versicherung

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    a) Die besondere gesetzliche Privilegierung eines an der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schuldlosen Mitversicherten in Gestalt eines Rückgriffsverbots ist nur dann sinnvoll, wenn das Gesetz davon ausgeht, daß der Versicherungsschutzanspruch des Mitversicherten - trotz der vertraglich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Geltendmachung (z.B. § 10 Nr. 4 AKB) - in seinem Bestand abhängig ist vom Versicherungsschutzanspruch des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 49, 130, 134 f; 55, 281, 283; Lorenz, NJW 1971, 2145).

    Diese Schutzrichtung läßt vor allem § 2 Abs. 2 PflVG erkennen; dem gleichen Zweck soll ferner gerade der neu eingefügte § 158 i VVG dienen (Begr. S. 13, 31; BGHZ 49, 130, 139).

    Die dem Halter obliegende Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugfahrers ist eine Versicherung für fremde Rechnung, und § 3 Nr. 3 Satz 1 AKB steht im Einklang mit dem für die Fremdversicherung geltenden § 79 Abs. 1 VVG; diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Vertrags- oder Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers zuzurechnen (BGHZ 49, 130, 136; vgl. auch BGHZ 26, 282, 289; BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss/Martin, aaO § 74 Anm. 2 sowie AKB § 3 Anm. 3 und § 10 Anm. 4; Stiefel/Wussow/Hofmann, § 3 AKB Anm. 4 und 5).

    Entsprechend dem Wesen einer - vom Gesetz (§ 1 PflVG) nur dem Halter auferlegten - Pflichtversicherung sollte das Ergebnis erreicht werden, daß jeder Fahrer, dem der Halter sein Kraftfahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, darauf vertrauen darf, durch die Pflichtversicherung hinreichend geschützt zu sein (BGHZ 49, 130, 139; BGH VersR 1972, 166, 168), zumal ihm selbst von der deutschen Versicherungswirtschaft keine Möglichkeit angeboten wird, eine eigene allgemeine Kraftfahrerhaftpflichtversicherung abzuschließen.

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Die Vorschrift soll in erster Linie verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Sozialversicherungsträger endgültig verlagert wird; ferner soll der Forderungsübergang eine doppelte Entschädigung des Verletzten vermeiden (BGHZ 9, 179, 184 ff; 54, 377, 382; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1542 RVO Anm. 1).

    Wie in BGHZ 9, 179 (188, vgl. auch S. 190) ausgeführt worden ist, entspricht es der Billigkeit, daß der Schädiger nicht freigestellt werden, sondern die durch das schädigende Ereignis ausgelösten Leistungen der Sozialversicherung ersetzen soll, soweit er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte.

  • BGH, 19.01.1967 - II ZR 37/64

    Zurechnung der Erklärungen eines Vertreters bei einer Schadensanzeige

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Durch diese teilweise Verselbständigung des Versicherungsschutzes wollte der Gesetzgeber die rechtliche Stellung der mitversicherten Personen verbessern (Begr. S. 12), weil die von der herrschenden Meinung zur früheren Rechtslage vertretene uneingeschränkte Zurechnung von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem mitversicherten Fahrer als unbillige Härte empfunden worden war (vgl. BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss VersR 1958, 497).

    Die dem Halter obliegende Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugfahrers ist eine Versicherung für fremde Rechnung, und § 3 Nr. 3 Satz 1 AKB steht im Einklang mit dem für die Fremdversicherung geltenden § 79 Abs. 1 VVG; diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Vertrags- oder Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers zuzurechnen (BGHZ 49, 130, 136; vgl. auch BGHZ 26, 282, 289; BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss/Martin, aaO § 74 Anm. 2 sowie AKB § 3 Anm. 3 und § 10 Anm. 4; Stiefel/Wussow/Hofmann, § 3 AKB Anm. 4 und 5).

  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 42/69

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie bei Eintritt

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    a) Die besondere gesetzliche Privilegierung eines an der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schuldlosen Mitversicherten in Gestalt eines Rückgriffsverbots ist nur dann sinnvoll, wenn das Gesetz davon ausgeht, daß der Versicherungsschutzanspruch des Mitversicherten - trotz der vertraglich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Geltendmachung (z.B. § 10 Nr. 4 AKB) - in seinem Bestand abhängig ist vom Versicherungsschutzanspruch des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 49, 130, 134 f; 55, 281, 283; Lorenz, NJW 1971, 2145).

    Würde man gleichwohl die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem mitversicherten Fahrer bejahen, so verlöre der Versicherer insoweit auch die Vergünstigungen des § 158 c Abs. 3 bis 5 VVG; vor allem müßte er dem mitversicherten Fahrer Deckungsschutz gegenüber dem Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers gewähren (BGHZ 55, 281, 288; das wird von Sendtner-Voelderndorff, VersR 1969, 114, auf den sich das Berufungsgericht u.a. beruft, übersehen).

  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 280/67

    Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Denn § 1542 RVO verfolgt nicht auch noch den zweiten Zweck, den Sozialversicherer als Träger eines allgemeinen Versorgungsaufgaben dienenden Vermögens im öffentlichen Interesse möglichst weitgehend finanziell zu entlasten (vgl. BGH NJW 1969, 98, 100; Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte 1967, S. 274).
  • BGH, 27.10.1970 - VI ZR 47/69

    Unterhaltsschaden des nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Die Vorschrift soll in erster Linie verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Sozialversicherungsträger endgültig verlagert wird; ferner soll der Forderungsübergang eine doppelte Entschädigung des Verletzten vermeiden (BGHZ 9, 179, 184 ff; 54, 377, 382; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1542 RVO Anm. 1).
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 420/56

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Die dem Halter obliegende Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugfahrers ist eine Versicherung für fremde Rechnung, und § 3 Nr. 3 Satz 1 AKB steht im Einklang mit dem für die Fremdversicherung geltenden § 79 Abs. 1 VVG; diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Vertrags- oder Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers zuzurechnen (BGHZ 49, 130, 136; vgl. auch BGHZ 26, 282, 289; BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss/Martin, aaO § 74 Anm. 2 sowie AKB § 3 Anm. 3 und § 10 Anm. 4; Stiefel/Wussow/Hofmann, § 3 AKB Anm. 4 und 5).
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Entsprechend dem Wesen einer - vom Gesetz (§ 1 PflVG) nur dem Halter auferlegten - Pflichtversicherung sollte das Ergebnis erreicht werden, daß jeder Fahrer, dem der Halter sein Kraftfahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, darauf vertrauen darf, durch die Pflichtversicherung hinreichend geschützt zu sein (BGHZ 49, 130, 139; BGH VersR 1972, 166, 168), zumal ihm selbst von der deutschen Versicherungswirtschaft keine Möglichkeit angeboten wird, eine eigene allgemeine Kraftfahrerhaftpflichtversicherung abzuschließen.
  • BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65

    Anrechnung von Leistungen aus der privaten Unfallversicherung auf Ansprüche

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Vielmehr hatte das Pflichtversicherungsänderungsgesetz 1965 gerade die Subsidiarität der Haftung des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers gegenüber der Haftung eines Sozialversicherungsträgers (oder anderen Schadensversicherers) durch die Neufassung des § 158 c Abs. 4 VVG, die das Auslegungsergebnis der Rechtsprechung (BGHZ 25, 322, 325 f; BGH VersR 1968, 361, 362) zu § 158 c Abs. 4 VVG aF übernahm, klargestellt.
  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56

    Sozialversicherung und § 158c VVG

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Vielmehr hatte das Pflichtversicherungsänderungsgesetz 1965 gerade die Subsidiarität der Haftung des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers gegenüber der Haftung eines Sozialversicherungsträgers (oder anderen Schadensversicherers) durch die Neufassung des § 158 c Abs. 4 VVG, die das Auslegungsergebnis der Rechtsprechung (BGHZ 25, 322, 325 f; BGH VersR 1968, 361, 362) zu § 158 c Abs. 4 VVG aF übernahm, klargestellt.
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

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